STATUTES OF THE ASSOCIATION OF THE MIRACULOUS MEDAL OF MARY IMMACULATE FOR AUSTRIA-GERMAN

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In vielen Ländern und Diözesen der Welt ist die Vereinigung der Medaille von der Unbefleckten Empfängnis, volkstümlich bekannt als die Vereinigung der wunderbaren (wundertätigen) Medaille errichtet worden. Ihre neuen internationalen Statuten (IS) sind vom Heiligen Stuhl am 19. Februar 1998 angenommen und bestätigt worden. Auf der Grundlage dieser Statuten wird die österreichische Vereinigung der wunderbaren Medaille errichtet.


Artikel 1. GRÜNDUNGSZWECK

Viele Menschen in Österreich tragen, verehren und verbreiten die Wunderbare Medaille Mariens, die auf die Erscheinung der Gottesmutter an die hl. Katharina Labouré in Paris 1830 zurückgeht. Die Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul und die Lazaristen sehen es seit jeher als ihre Aufgabe dieses Apostolat in besonderer Weise zu betreiben und zu fördern. Mit Hilfe der Vereinigung der Wunderbaren Medaille für Österreich sollen die Mitglieder in ihrem vertrauensvollen Gebet um Gnaden, die sie brauchen, gestärkt werden. Weiters sollen sie auch die leiblichen und seelischen Nöte ihrer Mitmenschen wahrnehmen, besonders der Allerärmsten und nach Wegen suchen ihnen zu helfen. Auf diese Weise soll Jesus Christus mehr und nachhaltiger bei den Menschen unseres Landes ankommen.


Artikel 2. LEITUNG

2.1. Generaldirektor
Der Generaldirektor der Vereinigung der wunderbaren Medaille ist der Generalsuperior der Kongregation der Mission (Lazaristen) und der Töchter der christlichen Liebe vom hl. Vinzenz von Paul (Barmherzige Schwestern).

2.2. Nationaldirektor(in)
Unter der Autorität des Generaldirektors wird der Verein von einem(r) Nationaldirektor(in) für jeweils 3 Jahre geleitet. Er (Sie) wird vom Generaldirektor ernannt. Er (Sie) kann wieder bestätigt werden.

2.3. Diözesanverantwortliche(r)
Der (Die) Nationaldirektor(in) schlägt dem jeweiligen Diözesanbischof eine(n) Diözesanverantwortliche(n) vor und bittet um dessen (deren)Bestellung. Er (Sie) soll in Zusammenarbeit mit dem (der) Präsidenten(in) die Mitglieder der jeweiligen Diözese betreuen.(vgl. IS, Art. 3)

Artikel 3. MITGLIEDSCHAFT

3.1. Medaillenträger(innen)
Alle die eine von einem Priester gesegnete Medaille tragen haben teil an den geistlichen Gütern der Vereinigung.

3.2. Eingetragene Mitglieder
Eingetragen Mitglieder sind jene, die in den Aufzeichnungen der Vereinigung registriert worden sind und sich bereit erklären, die besonderen Verpflichtungen zu übernehmen.

3.3. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind eingetragene Mitglieder, die wenigstens 3 weitere eingetragene Mitglieder geworben haben.


Artikel 4. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

1) Tragen und Verbreiten der Medaille

2) Die Mitglieder beten dreimal täglich das Gebet, das auf der Vorderseite der Medaille steht: “O Maria ohne Sünde empfangen, bitte für uns, die wir zu dir unsere Zuflucht nehmen.“.
Sie verpflichten sich weiters wenigstens einmal im Jahr eine Novene zur Unbefleckten Jungfrau und Gottesmutter um Erlangung einer Gnade zu beten.

3) So wie Maria ihrer Verwandten Elisabeth zu Hilfe eilt, erkennen die Mitglieder das mitfühlende Herz Mariens und wollen es aktiv nachahmen durch Werke der Nächstenliebe.
Sie bemühen sich offen zu sein für die Nöte der Menschen, besonders der Allerärmsten in ihrem persönlichem Umfeld.


Artikel 5. PRIVILEGIEN BEI BESONDERER MITGLIEDSCHAFT

1) Bei Anmeldung wird ein „Startpaket“ zugesandt, bestehend aus einer Medaille, Medaillenbeschreibung, Novene, Informationsblatt, usw.

2) Zum Hauptfest der Vereinigung am 27. November (IS Art. 7) werden alle eingetragenen Mitglieder zu einem Festgottesdienst eingeladen.

3) Für alle Mitglieder wird an jedem 27. des Monats eine heilige Messe gefeiert.

4) Alle Mitglieder erfreuen sich der Ablässe die gemäß dem Reskript der Heiligen Pönitentiarie am 27. Oktober 1995 immerwährend gegeben wurden. (vgl. IS, Art. 6)

1. Am Tag der Überreichung der Medaille

2. am Fest Mariens von der Wunderbaren Medaille

3. am Fest Maria Königin

4. am Fest der hl. Katharina Labouré

5. am Fest des hl. Vinzenz von Paul und

6. am Jahrestag der erstmaligen Errichtung der Vereinigung (8. Juli)

Artikel 6. FINANZEN

6.1. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Nationaldirektor nach Rücksprache mit dem Visitator der Lazaristen und der Visitatorin der Barmherzigen Schwestern festgelegt. Die Buchhaltung erfolgt durch die Provinzleitung der Barmherzigen Schwestern.

6.2. Spenden
Spenden werden ausschließlich für die angegebenen Zwecke der Vereinigung verwendet.


Artikel 7. SITZ DER VEREINIGUNG

Der Sitz der Vereinigung ist das Provinzhaus der Barmherzigen Schwestern mit der Provinzhauskirche zur Unbefleckten Empfängnis in Graz, Mariengasse 12.